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§ 1
Name und Sitz des Vereins
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Der Verein, der Mitglied in der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval im Bund Deutscher Karneval, sowie Mitglied in der Närrischen Europäischen Gemeinschaft (Zentralbüro für fastnachtliches Brauchtum) ist führt den Namen:
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"CARNEVAL - VEREIN HOSENFELD E. V."
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Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Hosenfeld und ist in das Vereinsregister beim Amts- gericht in Fulda eingetragen. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Pflege des Carnevalbrauchtums, der in der Gemeinde Hosenfeld seit dem Jahre 1949 regelmäßig betrieben wird.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Inthronisation eines Prinzenpaares Durchführungen von Fremdensitzungen Tanzdarbietungen der Tanzgarde Förderung der Jugend und des Nachwuchses durch die Veranstaltungen "Jugend in der Bütt"
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel auch zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke der bisher in der Carneval - Vereinsgemeinschaft zusammengefassten gemeinnützigen Vereine verwenden (§58 Nr. 2 AO). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
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§ 3 Mitglieder |
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die aktiv an der Gestaltung der jeweiligen Carnevalskampagne mithilft, oder passiv die Bestrebungen des Vereins unter-stützt, das Carnevalsbrauchtum in Hosenfeld zu fördern und zu erhalten. Um die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Lehnt der Vor-stand den Aufnahmeantrag, steht dem Betroffenen die Einberufung der Mitgliederver-sammlung zu. Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig. |
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt durch Tod durch Ausschluss Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres (hier zum 31. Mai). Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung zu. Macht ein Mitglied von der Einbe-rufung keinen Gebrauch, so ist eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich. |
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§ 5 Pflichten der Mitglieder |
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. |
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§ 6 Verwendung von Finanzmittel |
Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem satzungsgemäßen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unange- messene Vergütungen, dürfen aus Vereinsmittel weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. |
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§ 7 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung der Vorstand die Ehrenmitglieder |
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§ 8 Die Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist 21 Tage (in Worten: einundzwanzig Tage) vorher unter Be-kanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse des Vereins, mit Ausnahme der Vereinsauflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung Entgegennahme des Jahresberichtes und des Geschäftsberichtes des Vorstandes Wahl des Vorstandes Wahl von 2 ( in Worten: zwei) Kassenprüfern
Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Entscheidung über die Einberufung nach § 3 (Ablehnung Mitgliedsaufnahme) und § 4 (Ausschluss von Mitgliedern) der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage (in Worten: acht) vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand ein-zureichen.
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§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführendem Vorstand
dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schatzmeister
der 1. Schriftführer
Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:
der Vize-Schatzmeister
der 2. Schriftführer
der Pressewart
das amtierende Prinzenpaar Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. In der Zeit vom 11.11. bis 30.04 des Geschäftsjahres ist ein Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand nicht möglich. Der Vorstand wird auf 1 Jahr (in Worten: ein) gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Vor-standssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
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§ 10 Die Ehrenmitglieder |
Sämtliche Ex-Prinzenpaare, die Hosenfeld in der "fünften Jahreszeit" seit dem Jahre 1949 regiert haben, gelten als Ehrenmitglieder des Vereins.
Darüber hinaus können Personen, die sich "im besonderen Maße" um das Carnevalsbrauchtum verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung hierüber fällt die Mitgliederversammlung. |
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§ 11 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai. |
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§ 12 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die gemeinsam vertre-tungsberechtigten Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Ver-mögen des Vereins an die Gemeinde Hosenfeld, mit der Einschränkung, dieses für die Er-haltung des Carnevalbrauchtums in Hosenfeld zu verwenden.
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§ 13 Inkrafttreten der Satzung |
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25.11.1995 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. |
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